BTechnology GmbH (im Folgenden auch als ‚BTechnology‘, ‚wir‘ und ‚Leistungsbereitsteller‘ bezeichnet) bietet seinen Kunden (im Folgenden auch als ‚Leistungsempfänger‘ bezeichnet) digitale Lösungen, um erfolgreiche Werbekampagnen zu betreiben.

 

 

 

§1. Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die grundlegenden Vertragsbedingungen für Kooperationsverträge zwischen der BTechnology GmbH, Immermannstr. 19, 40210 Düsseldorf (Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HRB 83988, Steuernummer 133/5807/2959, vertreten durch den Geschäftsführer Igor Kuzenko) und dem Kunden (Leistungsempfänger).

 

 

 

§2. Vertragsart

2.1 Bei dem zwischen BTechnology und dem Leistungsempfänger geschlossenen Kooperationsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß §611 BGB.

 

2.2 Ein Kooperationsvertrag kann entweder in Form von Abonnements (mit begrenztem oder unbegrenztem Leistungszeitraum) oder Kontingentverträgen geschlossen werden.

2.3 In Bereichen, in denen sich die verschiedenen Kooperationsverträge unterscheiden wie zum Beispiel Leistungsbeginn und -dauer, wird im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar darauf hingewiesen, wenn eine bestimmte Regelung nur für eine bestimmte Art des Kooperationsvertrages zutrifft.

2.4 Alle weiteren Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ohne Ausnahme für alle zwischen BTechnology und dem Kunden geschlossenen Kooperationsverträge.

 

 

 

§3. Geltungsbereich

3.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch “AGB“ genannt) gelten als Grundlage aller geschlossenen Kooperationsverträge zwischen BTechnology als Bereitsteller der im Kooperationsvertrag festgehaltenen Leistungen und dem beteiligten Leistungsempfänger.

3.2. Gültigkeit haben jene Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zur Zeit der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages auf der BTechnology-Website offen einsehbar sind und von BTechnology jedem Leistungsempfänger nach Abruf jederzeit als Abschrift in pdf.-Form zur Verfügung gestellt werden können.

3.3 Mit der Unterzeichnung des Kooperationsvertrages erklärt der Leistungsempfänger sein vollständiges Einverständnis zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.4 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich im Kooperationsvertrag in schriftlicher Form festgehalten.

3.5 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in der jeweils zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

 

 

§4. Vertragsabschluss

4.1 Der Kooperationsvertrag kommt zu Stande, wenn BTechnology die mit Datum und Unterschrift versehene Annahme des Kooperationsvertragsangebotes im Original, als Fax oder Kopie, als eingescanntes PDF oder Photo oder in anderer elektronischer Form vom Kunden erhält. Es gilt auch eine explizite Zustimmung per E-Mail auf ein gestelltes Angebot als Vertragsannahme.

 

4.2 312i Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden hiermit abbedungen

 

4.3 Inhaltliche Veränderungen des von BTechnology angebotenen Kooperationsvertrages gelten als neues Angebot des Kunden. Der Vertrag kommt dann erst durch explizite Annahme durch BTechnology zu Stande. Eine Leistungserbringung gilt nicht als konkludente Annahme.

 

 

 

§5. Leistungsbeschreibung und -umfang

5.1 BTechnology als Plattform bietet seinen Leistungsempfängern moderne Werbeanzeigen-Lösungen. Durch den Einsatz digitaler Technologien und unter Einbezug moderner Marketing-Methoden, unterstützt BTechnology ihre Leistungsempfänger dabei, den eigenen Digitalisierungs-Prozess zu optimieren und passende, qualifizierte Zielgruppen direkt und effizient anzusprechen.

5.2 Die von BTechnology erbrachten Leistungen zu dem in 5.1 genannten Zweck der Unterstützung des Digitalisierungs-Prozesses, beinhalten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich die Optimierung von Werbeanzeigen, die Verbreitung dieser Werbeanzeigen auf einer Vielzahl von Kanälen, die Verbesserung des Prozesses durch gezieltes Targeting und Re-Targeting potentieller aktiver und passiver Zielgruppen, sowie die Bereitstellung einer optimierten Lösung für Computer, Smartphones und Tablets.

5.3 Die von BTechnology erbrachten Leistungen werden entsprechend der individuellen Bedürfnisse der Leistungsempfänger ausgewählt und angepasst.

BTechnology behält sich das Recht vor, für jeden Leistungsempfänger individuell zu prüfen, welche Kombination an Marketingaktivitäten und -kanäle die geeignetste Lösung ist und behält sich das Recht vor einzelne Leistungen ohne vorherige Absprache mit dem Leistungsempfänger anzupassen beziehungsweise durch gleichwertige Leistungen zu ersetzen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich und in Schriftform im Kooperationsvertrag festgehalten wird.

5.4 Weiterführende Erklärungen zu Begrifflichkeiten und Methoden im Rahmen der Leistungserbringung stellt BTechnology seinen Leistungsempfängern auf Abruf jederzeit, üblicherweise mündlich, nach Wunsch auch schriftlich zur Verfügung.

5.5. Das BTechnology Arbeitgeberservice Team stellt den Leistungsempfängern fortlaufende Unterstützung während des Leistungszeitraum hinsichtlich etwaiger Fragen zu den geschlossenen Kooperationsverträgen und den erbrachten Leistungen, sicher.

 

5.6 BTechnology behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Sub-Kooperationspartner einzusetzen.

 

 

 

 

 

 

§6. Leistungsbeginn und -dauer

6.1 Der Leistungsbeginn richtet sich nach der Art des geschlossenen Kooperationsvertrages:

Bei Kooperationsverträgen mit einer vereinbarten Laufzeit (Abonnement), sowohl begrenzt (ohne automatische Verlängerung), als auch unbegrenzt (mit automatischer Verlängerung) entspricht der Leistungsbeginn dem Zeichnungsdatum des Kooperationsvertrags

 

Bei Kooperationsverträgen mit einer vereinbarten Anzahl von Anzeigen (Kontingent) (mit jeweiliger aktiver Nutzung von 30 Tagen) erfolgt der jeweilige Leistungsbeginn nach Abruf durch den Leistungsempfänger. Erst mit dem Abruf einer Anzeige beginnt der Prozess der Optimierung der Werbeanzeige, sowie das Marketing auf den ausgewählten Kanälen. Der Abruf von Kontingenten kann formlos, muss jedoch per Schriftform zum Beispiel per Email erfolgen. Nicht abgerufene Anzeigen verfallen nach Ablauf des vereinbarten Leistungsszeitraums gegenstandslos.

 

6.2 Die Leistungsdauer ist durch den Leistungszeitraum als Bestandteil des Kooperationsvertrages geregelt

 

 

 

§7. Grundlagen der Zusammenarbeit

7.1 BTechnology verpflichtet sich den Leistungsempfänger nach bestem Wissen und Gewissen bei seinen Werbe-Aktivitäten zu unterstützen.

 

7.2 Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, BTechnology alle Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen, die notwendig sind, damit BTechnology den Digital-Prozess optimal unterstützen kann (Mitwirkungspflicht). Dies beinhaltet insbesondere die Bereitstellung von detaillierten Beschreibungen der Werbeanzeige, zusätzliche Unternehmensinformationen und das Unternehmenslogo in digitaler Form.

 

7.3 BTechnology behält sich das Recht vor, vom Kunden erteilte Aufträge nicht auszuführen, oder bereits im Internet veröffentlichte Leistungselemente wieder zu entfernen, soweit die zu veröffentlichenden Inhalte gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Verbote, Rechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen („Unzulässige Inhalte“).

 

7.4 Sämtliche Kommunikation zwischen den erreichten Personen der Zielgruppen und BTechnology GmbH erfolgt ausschließlich im Auftrag des Kunden. Entscheidungen über die Auswahl von potentiellen Neukunden, Terminen, Kandidaten, Einladung zu Bewerbungsgesprächen jeglicher Art, sowie Zu- und Absagen von Job- & Besichtigungsinteressenten für eine aktive Werbeanzeige liegen allein beim Kunden. Die BTechnology GmbH trifft keine, den Bewerber, Interessenten oder Neukunden betreffenden Entscheidungen und handelt ausschließlich weisungsgebunden.

 

 

 

§8. Rechnungsstellung

8.1 Rechnungen der BTechnology GmbH werden in elektronischer Form als Datei-Anhang einer E-Mail im pdf-Format gestellt.

 

8.2 Die BTechnology GmbH behält sich das Recht vor, die elektronische Rechnungsstellung in Zukunft in eigenem Ermessen den eigenen Erfordernissen anzupassen, zum Beispiel die Rechnungen als Downloads auf der Website innerhalb eines geschützten Kundenbereichs verfügbar zu machen.

 

8.2 Eine Rechnungsstellung per Post erfolgt nur, soweit sich beide Vertragsparteien auf diese Form der Rechnungsstellung in schriftlicher Form im Rahmen des Kooperationsvertrages geeinigt haben.

 

 

 

§9. Kündigung des Kooperationsvertrages

9.1 Kooperationsverträge mit einer unbegrenzten Laufzeit (automatisch verlängerndes Abonnement) verlängern sich zum Ende des Leistungszeitraums automatisch um den initialen Grundlaufzeit sofern der Kooperationsvertrag nicht durch BTechnology oder den Leistungsempfänger mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.

9.2 Kooperationsverträge mit einer begrenzten Laufzeit (nicht automatisch verlängerndes Abonnement) enden automatisch und ohne dass es einer Kündigung bedarf mit dem letzten Tag der Laufzeit sowie sie im Kooperationsvertrag festgehalten ist. Bei Verträgen mit einer begrenzten Laufzeit, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

9.3 Kooperationsverträge, deren Gegenstand eine festgelegte Anzahl an Anzeigen ist, die flexibel durch den Leistungsempfänger abgerufen werden können (Kontingent), enden automatisch mit Ablauf des im Kooperationsvertrages angegebenen Leistungszeitraums. Durch den Leistungsempfänger nicht genutzte Kontingente verfallen mit Ablauf des Leistungszeitraums gegenstandslos. Die ordentliche Kündigung während des Leistungszeitraums ist ausgeschlossen.

9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

9.5 Alle Kündigungen erfordern der Schriftform. Kündigungen des Leistungsempfängers sind unter Einhaltung der angegebenen Frist von mindestens 14 Tagen vor Ablauf des laufenden Leistungszeitraums per E-Mail an: billing@btechnology.de zu versenden.

 

 

 

§10. Vergütung der Leistungen

10.1 Die Vergütung der von BTechnology zu erbringenden Leistungen wird in dem zwischen BTechnology und dem Kunden geschlossenen Kooperationsvertrag schriftlich festgelegt.

 

10.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Nettopreise).

 

10.3 Alle Zahlungen werden spätestens am 14. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

 

10.3 Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – mittels Überweisung durch den Leistungsempfänger auf das, von BTechnology auf den Rechnungen angegebene Bankkonto.

 

10.4 Sollte der Leistungsempfänger ausstehende Zahlungen nicht innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen begleichen, so kommt er automatisch, ohne dass es der Stellung einer gesonderten Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf in Zahlungsverzug.

BTechnology behält sich das Recht vor, im Falle eines Zahlungsverzugs die bestehenden Leistungen solange anzuhalten, bis die offene Forderung beglichen ist. Ebenso behält sich BTechnology das Recht vor, Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden entsprechend §288 BGB gegenüber dem Leistungsempfänger geltend zu machen und nach eigenem Ermessen von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen.

 

 

 

§11. Datenschutz

11.1 Mit Annahme des Angebots wird gleichzeitig die beidseitige Beachtung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze vereinbart.

11.2 Der Kunde wird hiermit gem. Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass BTechnology seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet.

11.3 Dem Kunden obliegt es, bei der Benutzung von IDs, Kennwörtern, Benutzernamen oder anderen Sicherheitsvorrichtungen, die im Zusammenhang mit den Services zur Verfügung gestellt werden, größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und jedwede Maßnahme zu ergreifen, welche den vertraulichen, sicheren Umgang mit den Daten gewährleistet und deren Bekanntgabe an Dritte verhindert. Für den Gebrauch seiner Kennwörter oder Benutzernamen durch Dritte wird der Kunde zur Verantwortung gezogen, falls er nicht nachhaltig darlegen kann, dass der Zugang zu solchen Daten nicht durch ihn selbst verursacht wurde und die Gründe dafür nicht von ihm beeinflusst werden konnten. Der Kunde ist verpflichtet, BTechnology unverzüglich über eine mögliche oder bereits bekannt gewordene, nicht autorisierte Verwendung seiner Zugangsdaten zu informieren. Bei Verletzung einer oder mehrerer der in diesen AGB genannten Verpflichtungen seitens des Kunden, insbesondere aber nicht ausschließlich der unter diesem Punkt aufgeführten, ist BTechnology berechtigt, die Services ohne weitere Benachrichtigung zu beenden und von der Internetseite zu entfernen, ohne dabei auf irgendwelche Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu verzichten.

 

 

 

 

§12. Urheberrechte

12.1 Der geschlossene Kooperationsvertrag beinhaltet keine Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten an jeglicher BTechnology-eigenen Software auf den Kunden. Alle Rechte an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken und Urheber- und sonstigen gewerblichen Rechten von BTechnology verbleiben uneingeschränkt bei BTechnology.

12.2 Sämtliche Arbeitsergebnisse und Informationen die von BTechnology für den Leistungsempfänger produziert und zur Verfügung gestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht von BTechnology.

12.3 Mit Auftragserteilung über die Veröffentlichung von Werbeanzeigen erhält BTechnology die alleinigen Datenbankrechte an den von BTechnology optimierten und veröffentlichten Werbeanzeigen des Kunden.

 

12.4 Der Kunde trägt die alleinige presse-, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihm angelieferten zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte.

 

12.5 Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass sämtliche zum Einstellen in das Internet erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an dem von ihm gestellten Unterlagen und Daten erworben hat bzw. darüber frei verfügen kann.

 

 

 

§13. Schlussbestimmungen

13.1 Vertragsübertragung. BTechnology ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Leistungsempfänger auf ein mit BTechnology gemäß § 15ff Aktiengesetz verbundenes Unternehmen zu übertragen. BTechnology wird dem Leistungsempfänger die Übertragung rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorab, ankündigen und dem Leistungsempfänger durch ausdrückliche Einräumung eines Sonder­kündigungsrechts die Möglichkeit geben, sich vor Wirksamwerden der Übertragung vom Vertrag zu lösen. Im Voraus bezahlte Vergütungen wird BTechnology dem Leistungsempfänger im Falle einer Sonderkündigung anteilig zurückzuerstatten.

 

13.2 Erklärungen. Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen (z.B. per E-Mail). BTechnology kann hierzu die vom Leistungsempfänger im Bestellschein angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Leistungsempfänger BTechnology unverzüglich mitteilen.

 

13.3 Textform. Änderungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Textform nach § 126b (z.B. E-Mail, Brief oder Fax). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

 

13.4 Aufrechnung. Der Leistungsempfänger kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von BTechnology unbestritten ist.

 

13.5 Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

13.6 Gerichtsstand. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Düsseldorf. BTechnology behält sich das Recht vor am Gerichtsstand des Leistungsempfängers zu klagen.

 

13.7 Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicher Weise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

 

 

 

 

AGB Version: 08. Januar 2022

BTechnology GmbH, Düsseldorf, Deutschland